Allgemeine Geschäftsbedingungen der autobund GmbH für den Verkauf neuer und gebrauchter Kraftfahrzeuge für Verbraucher

Die folgenden Bedingungen gelten für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeuge der Firma autobund GmbH, Uferstr. 8, 08538 Weischlitz

1. Übertragung von Rechten und Pflichten

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung der autobund GmbH in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer.

Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schutzwürdiges Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schutzwürdige Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.

2. Zahlung

a) Der Kaufpreis und die Kosten für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind vom Käufer binnen 8 Kalendertagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder Aushändigung oder Übersendung der Rechnung auf das Konto der autobund GmbH zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Geldeingang auf dem Konto der autobund GmbH an. Barzahlung, Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nicht akzeptiert.

b) Zahlt der Käufer den fälligen Betrag nicht oder nicht vollständig, kann die autobund GmbH, nachdem sie dem Käufer eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat, vom Vertrag zurücktreten, wenn sie den Rücktritt in der Fristsetzung in Textform angedroht hat. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Käufer die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

c) Hat die autobund GmbH über ein Rücktrittsrecht aufgrund von Zahlungsverzug gem. Nr. 2b dieser AGB hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt sie den Kaufgegenstand wieder an sich, sind autobund GmbH und Käufer sich darüber einig, dass die autobund GmbH den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes in Textform geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die autobund GmbH höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

d) Gegen Ansprüche der autobund GmbH kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur aus Ansprüchen aus demselben Kaufvertrag geltend machen.

3. Lieferung und Lieferverzug

a) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.

b) Der Käufer kann:

  • beim Neuwagenkauf sechs Wochen
  • beim Gebrauchtwagenkauf bzw. bei der autobund GmbH vorhandenen Neufahrzeugen 10 Tage
  • beim Kauf von Nutzfahrzeugen (außer Neufahrzeuge, die nicht bei der autobund GmbH vorhanden sind): 2 Wochen

nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist die autobund GmbH in Textform auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt die autobund GmbH in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, ist dieser bei leichter Fahrlässigkeit der autobund GmbH auf 5 Prozent des vereinbarten Kaufpreises begrenzt.

c) Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er der autobund GmbH nach Ablauf der betreffenden Frist gem. Ziffer 3, Buchstabe b) Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit bei Neuwagen auf höchstens 25 Prozent und bei Gebrauchtwagen auf höchstens 10 Prozent des vereinbarten Kaufpreises. Wird der autobund GmbH, während sie in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet sie mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Die autobund GmbH haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

d) Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt die autobund GmbH bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Buchstabe b) Satz 3 und Buchstabe c) dieses Abschnitts.

e) Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

f) Bei Höherer Gewalt oder bei der autobund GmbH oder deren Lieferanten oder deren Transportdienstleistern eintretende Betriebsstörungen, die die autobund GmbH ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich die in Buchstaben a) bis d) dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

g) Wird die autobund GmbH selbst nicht beliefert, obwohl sie bei zuverlässigen Lieferanten eine deckungsgleiche Bestellung aufgegeben hat und ist die fehlende Lieferung nicht auf ein schuldhaftes Verhalten der autobund GmbH zurückzuführen, wird die autobund GmbH von ihrer Lieferpflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. Die autobund GmbH ist verpflichtet, den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich in Textform zu unterrichten und jede schon erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich zu erstatten.

4. Abnahme

a) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand bei Neuwagen innerhalb von 14 Tagen und bei Gebrauchtwagen innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann die autobund GmbH von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

b) Verlangt die autobund GmbH Schadensersatz, so beträgt dieser bei Neuwagen 15 Prozent und bei Gebrauchtwagen 10 Prozent des Bruttkaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die autobund GmbH einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

5. Eigentumsvorbehalt

a) Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der autobund GmbH aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum der autobund GmbH. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) der autobund GmbH zu.

b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

6. Sachmängel

a) Die gesetzliche Verjährung von Sach- und Rechtsmängeln richtet sich nach dem Gesetz oder wird im Rahmen der vorvertraglichen Beratung sowie als Anlage zur verbindlichen Bestellung verkürzt. Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.

b) Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:

  • Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer in Textform bei der autobund GmbH oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer die autobund GmbH hiervon unverzüglich in Textform zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war.
  • Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
  • Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
  • Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum der autobund GmbH.

c) Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

d) Nimmt der Käufer den Verkäufer wegen eines Sachmangels in Anspruch, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die sich wegen des Mangels ergebenden Ansprüche der Herstellergarantie an den Verkäufer abzutreten, ihm vorhandene Garantieunterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Erklärungen abzugeben, die zur Geltendmachung der Herstellergarantie durch den Verkäufer erforderlich sind. Der Käufer ist verpflichtet, Wartungs- und Inspektionsarbeiten für das Fahrzeug nach Maßgabe der Garantiebedingungen des Herstellers bei einem vom Hersteller autorisierten Reparatur- oder Wartungsbetrieb durchführen zu lassen.

e) Die Herstellergewährleistung und –garantie beginnt bei der Auslieferung des Fahrzeuges vom Vertragshändler oder Vertragsimporteur des Herstellers und ist bei der Übergabe durch den Verkäufer bereits angelaufen.

f) Abschnitt 6 „Sachmangel“ gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt 7 „Haftung“.

7. Haftung

a) Der Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der autobund GmbH für Schäden (ausgenommen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) des Käufers aufgrund einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der autobund GmbH, seines Erfüllungsgehilfen oder seines Vertreters ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche, die der Kaufvertrag der autobund GmbH nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

b) Unabhängig von einem Verschulden der autobund GmbH bleibt eine etwaige Haftung der autobund GmbH bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

c) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der autobund GmbH für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für die autobund GmbH geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

8. Gerichtsstand

a) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der autobund GmbH.

b) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gelten bei Ansprüchen der autobund GmbH gegenüber dem Käufer die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen der ZPO.

c) Es gilt deutsches Recht.

9. Außergerichtliche Streitbeilegung

I. Kfz-Schiedsstellen

a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ oder „Autohandel mit Qualität und Sicherheit“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – mit Ausnahme über den Kaufpreis - die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-Schiedsstelle erfolgen.

b) Durch die Anrufung und/oder die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens, gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, gehemmt.

d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.

e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

II. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Stand: Februar 2022

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